Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)

advance digital GmbH
Dinkelsbühler Straße 22
74074 Heilbronn

Handelsregister: Amtsgericht Stuttgart, HRB 781750
Vertreten durch: Patrick Kachelmuß, Tizian Wahl
USt-IdNr.: DE348930566

Geltungsbereich: Unternehmer im Sinne des § 14 BGB (B2B)
Stand: Januar 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsschluss

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Leistungen und Angebote der advance digital GmbH (nachfolgend „advance“) gegenüber ihren Kunden (nachfolgend „Kunde“) über Webentwicklung, Suchmaschinenwerbung (z. B. Google Ads, Meta Ads), Suchmaschinenoptimierung (SEO), Digitalberatung sowie laufende Betreuung und Optimierung.

(2) Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

(3) Die AGB gelten in ihrer jeweils gültigen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge mit demselben Kunden, ohne dass advance in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen muss. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, advance stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn advance in Kenntnis solcher Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

(4) Vertragsschluss. Angebote von advance sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine Bindefrist enthalten. Der Vertrag kommt zustande durch Auftragsbestätigung von advance, durch Gegenzeichnung oder Annahme des Angebots durch den Kunden innerhalb der im Angebot genannten Frist (Standard: 30 Tage) oder durch Aufnahme der Leistungserbringung. Die Textform (z. B. E-Mail) genügt.

(5) Rangfolge. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge (höherer Rang geht vor): 1. individuelle Vereinbarungen und gesonderte Verträge einschließlich schriftlicher Ergänzungen, 2. Leistungsbeschreibung bzw. Angebot, 3. diese AGB. Individuelle Vertragsabreden haben gemäß § 305b BGB stets Vorrang und gelten auch ohne Einhaltung der Textform. In allen datenschutzrechtlichen Fragen geht ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) den vorstehenden Dokumenten vor.

§ 2 Leistungen von advance

(1) Der Umfang der Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder dem gesonderten Vertrag. Leistungen, die dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind, sind nicht Vertragsgegenstand und werden gesondert berechnet.

(2) advance schuldet, soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter Erfolg vereinbart ist, die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg (z. B. eine bestimmte Anzahl an Anfragen, Rankings, Reichweiten, Conversions oder Umsätzen).

(3) advance ist berechtigt, zur Leistungserbringung fachkundige Dritte (z. B. Subunternehmer, Plattform- und Hostinganbieter) einzusetzen, und steht für deren Leistungen wie für eigene ein.

(4) advance ist berechtigt, eingesetzte Tools, Plattformen und technische Verfahren zu ändern, sofern das vereinbarte Leistungsergebnis und -niveau gleichwertig erhalten bleibt. Mengen-, Termin- und Leistungsangaben in Werbemitteln oder unverbindlichen Vorabschätzungen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet werden.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt advance alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte (Texte, Bilder, Logos), Freigaben sowie Zugänge (z. B. zu Werbekonten, Analyse-Tools, Hosting, Domains, Content-Management-System) rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung. Er benennt einen erreichbaren, entscheidungsbefugten Ansprechpartner.

(2) Der Kunde sichert zu, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte frei von Rechten Dritter sind oder er über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügt. Er stellt advance insoweit von Ansprüchen Dritter einschließlich angemessener Rechtsverteidigungskosten frei.

(3) Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund unterlassener oder verspäteter Mitwirkung, verschieben sich vereinbarte Termine angemessen. Dadurch entstehende Mehraufwände kann advance gesondert berechnen. advance ist berechtigt, die Leistungserbringung bis zur Beseitigung der Pflichtverletzung zu unterbrechen.

§ 4 Vergütung, Abrechnung und Zahlungsbedingungen

(1) Es gilt die im Angebot oder Vertrag vereinbarte Vergütung. Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Laufende Leistungen werden, soweit nicht anders vereinbart, monatlich im Voraus als Pauschale abgerechnet. Die Pauschale ist auch dann in voller Höhe zu entrichten, wenn der Kunde die Leistungen in einem Monat nicht oder nur eingeschränkt in Anspruch nimmt. Einmalleistungen und Projekte werden nach Vereinbarung, andernfalls bei Abnahme bzw. Bereitstellung abgerechnet. advance ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen. Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden nach Aufwand zum vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

(3) Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(4) Kosten Dritter. Werbebudgets (z. B. Google Ads, Meta Ads) sowie Lizenz-, Hosting-, Domain- und Materialkosten (z. B. Stockmaterial) sind nicht in der Vergütung von advance enthalten, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, und werden gesondert berechnet oder sind vom Kunden direkt zu tragen.

(5) Preisanpassung. advance ist berechtigt, die Preise für laufende Leistungen einmal pro Kalenderjahr anzupassen, soweit sich die maßgebliche Kostenbasis (insbesondere Personal-, Lizenz- und allgemeine Betriebskosten) nachweislich verändert hat. Sinkt die Kostenbasis nachhaltig, ist advance zu einer entsprechenden Senkung verpflichtet. advance kündigt Preisanpassungen mit einer Frist von mindestens 8 Wochen zum Monatsende in Textform an. Erhöhungen von mehr als 5 % pro Jahr berechtigen den Kunden zur außerordentlichen Kündigung des betroffenen Vertrags mit einer Frist von 4 Wochen ab Zugang der Ankündigung.

(6) Aufrechnung und Zurückbehaltung. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

(7) Bonität und Vorauszahlung. advance ist berechtigt, vor Vertragsschluss und in begründeten Einzelfällen während der Vertragslaufzeit eine Bonitätsprüfung durchzuführen oder durchführen zu lassen. Verschlechtert sich die Bonität des Kunden wesentlich oder bestehen erhebliche offene Forderungen, ist advance berechtigt, die weitere Leistungserbringung von einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

§ 5 Zahlungsverzug und Mahnstufen

(1) Die vereinbarten Zahlungstermine sind verbindlich. Geht eine Zahlung nicht fristgerecht ein, gerät der Kunde ohne gesonderte Mahnung in Verzug.

(2) Es gelten folgende Mahnstufen:

  • Mahnstufe 1 (ab dem 1. Tag nach Fälligkeit): Zahlungserinnerung in Textform. Nachfrist: 7 Tage.
  • Mahnstufe 2 (ab dem 8. Tag nach Fälligkeit): Formelle Mahnung. Ab Verzugseintritt werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Verzugspauschale von 40,00 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB) fällig. Nachfrist: weitere 7 Tage.
  • Mahnstufe 3 (ab dem 15. Tag nach Fälligkeit): advance ist berechtigt, laufende Leistungen bis zum vollständigen Zahlungseingang auszusetzen und rechtliche Schritte einzuleiten. Bei Verträgen mit fester Laufzeit kann advance zudem von ihrem Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 6 Gebrauch machen.

(3) Der Kunde trägt die durch den Verzug entstehenden vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten als Verzugsschaden gemäß §§ 280, 286 BGB. Teilzahlungen hemmen den Verzug nicht, soweit die fällige Forderung nicht vollständig beglichen wird. Eingehende Zahlungen werden jeweils auf die ältesten offenen Forderungen angerechnet.

(4) Bestehende gesonderte Zahlungsvereinbarungen (z. B. Ratenvereinbarungen) bleiben von diesen AGB unberührt und gehen diesen für die darin geregelten Forderungen vor.

§ 6 Laufzeit, Testphase und Kündigung

(1) Verträge über laufende und wiederkehrende Leistungen (z. B. Betreuung, SEO, Kampagnen- und Anzeigenmanagement) haben eine feste Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten, beginnend mit dem vereinbarten Vertragsbeginn, andernfalls mit dem ersten Tag der Leistungserbringung.

(2) Testphase. Die ersten drei (3) Monate der Mindestvertragslaufzeit gelten als Testphase. Innerhalb der Testphase kann der Kunde den Vertrag mit Wirkung zum Ablauf des dritten Vertragsmonats kündigen. Die Kündigung muss advance spätestens am letzten Tag des dritten Vertragsmonats in Textform zugehen.

(3) Feste Restlaufzeit. Wird der Vertrag nicht fristgerecht innerhalb der Testphase nach Absatz 2 gekündigt, läuft er für die verbleibende Mindestvertragslaufzeit, also bis zum Ablauf von insgesamt 12 Monaten ab Vertragsbeginn, fest weiter. Eine ordentliche Kündigung ist innerhalb der festen Mindestvertragslaufzeit ausgeschlossen.

(4) Automatische Verlängerung. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils weitere 12 Monate, sofern er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum jeweiligen Laufzeitende in Textform gekündigt wird.

(5) Außerordentliche Kündigung. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für advance liegt insbesondere vor, wenn der Kunde a) trotz Mahnung mit fälligen Zahlungen in einer Höhe in Verzug ist, die zwei Monatspauschalen oder einen entsprechenden Teil der vereinbarten Vergütung übersteigt, b) seine Mitwirkungspflichten nach § 3 trotz Aufforderung und Fristsetzung nachhaltig verletzt, oder c) über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird.

(6) Einmalleistungen und Projekte. Für Einmalleistungen und einmalige Projekte (z. B. die erstmalige Erstellung einer Website) gelten die Absätze 1 bis 4 nicht; sie enden mit vollständiger Erbringung und Abnahme bzw. nach gesonderter Vereinbarung.

(7) Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z. B. E-Mail oder Brief).

§ 7 Folgen der Kündigung

(1) Mit Zugang einer Kündigung beauftragt advance keine neuen, über die laufende Abrechnungsperiode hinausgehenden Maßnahmen, soweit der Kunde dies wünscht. Bereits begonnene oder beauftragte Leistungen sowie eingegangene Verpflichtungen gegenüber Dritten (z. B. gebuchte Werbebudgets, Lizenzen) werden abgeschlossen und sind zu vergüten bzw. zu erstatten.

(2) advance rechnet alle bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen ab. Mit Beendigung werden alle offenen Vergütungsansprüche sofort fällig. Bereits gezahlte Vergütungen für die feste Mindestvertragslaufzeit werden nicht zurückerstattet.

(3) Endet ein Vertrag mit fester Laufzeit durch eine vom Kunden zu vertretende außerordentliche Kündigung von advance (insbesondere wegen Zahlungsverzugs nach § 5 Abs. 2 Mahnstufe 3) oder durch eine unberechtigte Kündigung des Kunden vorzeitig, schuldet der Kunde für den Rest der vereinbarten festen Laufzeit eine Entschädigung in Höhe der verbleibenden Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen, die pauschal mit 20 % angesetzt werden. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass advance kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist oder dass advance höhere Aufwendungen erspart hat.

(4) Herausgabe von Arbeitsergebnissen, Zugangsdaten, Konten und Daten erfolgt erst nach vollständiger Begleichung aller fälligen Forderungen aus dem betreffenden Vertragsverhältnis (Zurückbehaltungsrecht). § 9 (Nutzungsrechte) bleibt unberührt.

(5) Auf Wunsch des Kunden unterstützt advance bei der Übergabe (z. B. Export von Daten, Übertragung von Konten und Domains) gegen gesonderte, nach Aufwand zu bemessende Vergütung.

§ 8 Abnahme bei Projekt- und Werkleistungen

(1) Soweit advance Werkleistungen mit definiertem Lieferergebnis erbringt (z. B. Erstellung oder Relaunch einer Website), ist der Kunde verpflichtet, die Leistung nach Fertigstellung und Aufforderung abzunehmen, sofern sie vertragsgemäß ist. Wesentliche Mängel berechtigen zur Verweigerung der Abnahme; unwesentliche Mängel berechtigen nur zur Abnahme unter Vorbehalt.

(2) Fiktive Abnahme. Nimmt der Kunde eine Leistung nicht innerhalb von 14 Werktagen nach Aufforderung und ohne Angabe mindestens eines Mangels ab, gilt die Leistung als abgenommen. advance weist in der Abnahmeaufforderung ausdrücklich auf diese Rechtsfolge hin. Die Vergütung wird mit Abnahme bzw. fiktiver Abnahme fällig.

(3) advance ist berechtigt, Teilabnahmen für abgeschlossene Projektphasen zu verlangen. Laufende Betreuungsleistungen (z. B. Monitoring, Kampagnensteuerung, fortlaufende Optimierung) unterliegen keiner gesonderten Abnahme; sie gelten mit Erbringung als geleistet.

§ 9 Nutzungs- und Eigentumsrechte

(1) advance räumt dem Kunden an den vertraglich geschuldeten Arbeitsergebnissen die für den vereinbarten Zweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Die Einräumung steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung. Bis dahin ist ein eingeräumtes Nutzungsrecht widerruflich, und die Arbeitsergebnisse bleiben geistiges Eigentum von advance.

(2) An Werkzeugen, Frameworks, Bibliotheken, Vorlagen, Modulen und Know-how, die advance bereits vor oder unabhängig vom Auftrag besitzt und einbindet, behält advance sämtliche Rechte. Der Kunde erhält hieran ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht, soweit dies zur bestimmungsgemäßen Nutzung der gelieferten Leistung erforderlich ist.

(3) advance bleibt berechtigt, das im Rahmen des Auftrags erworbene allgemeine Know-how sowie nicht kundenspezifische Ideen, Konzepte und Verfahren für andere Projekte zu nutzen.

(4) Soweit advance Software Dritter oder Open-Source-Komponenten überlässt oder einbindet, gelten die jeweiligen Lizenzbestimmungen der Rechteinhaber, die der Kunde anerkennt. Für die ordnungsgemäße Lizenzierung der von ihm eingesetzten Software ist der Kunde selbst verantwortlich.

§ 10 Gewährleistung und Verjährung

(1) advance erbringt ihre Leistungen mit fachgerechter Sorgfalt. Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach Feststellung in Textform zu rügen; offensichtliche Mängel innerhalb von 14 Tagen nach Bereitstellung bzw. Abnahme. Die kaufrechtliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 HGB bleibt unberührt.

(2) Bei einem berechtigten Mangel ist advance zunächst zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet und wählt zwischen Nachbesserung und Neuerbringung. advance stehen mindestens zwei Nacherfüllungsversuche zu. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach den gesetzlichen Bestimmungen Minderung oder Rücktritt verlangen.

(3) advance übernimmt keine Gewähr für die ständige Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit oder Richtlinienkonformität von Leistungen und Plattformen Dritter (z. B. Google, Meta, Hosting- und Domainanbieter) sowie für Änderungen deren Algorithmen, Preise oder Nutzungsbedingungen.

(4) Aufwandserstattung bei Nicht-Mangel. Stellt sich nach Prüfung heraus, dass kein Gewährleistungsfall vorliegt, erstattet der Kunde den nachgewiesenen Prüf- und Fehlersuchaufwand nach dem vereinbarten Stundensatz, sofern er erkennen konnte oder musste, dass kein Mangel vorliegt.

(5) Verjährung. Mängelansprüche verjähren bei reinen Dienstleistungen in 12 Monaten ab Leistungserbringung und bei Werkleistungen in einem Jahr ab Abnahme. Die Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei arglistig verschwiegenen Mängeln; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

§ 11 Haftung

(1) advance haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und bei arglistigem Verschweigen von Mängeln.

(2) Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) haftet advance begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Haftungsobergrenze. Die Haftung von advance für einfache Fahrlässigkeit ist, soweit gesetzlich zulässig, der Höhe nach auf die in den letzten 12 Monaten vor dem Schadensereignis vom betroffenen Kunden tatsächlich gezahlte Nettovergütung begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht, soweit sie den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht unterschreitet.

(4) Ausschluss mittelbarer Schäden. Soweit gesetzlich zulässig, haftet advance nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder ausbleibenden wirtschaftlichen Erfolg. Die Ausschlüsse dieses Absatzes gelten nicht in den Fällen der Absätze 1 und 2.

(5) Mitverschulden. Soweit Schäden durch Mitverschulden des Kunden, insbesondere durch Verletzung von Mitwirkungspflichten oder eigenmächtige Eingriffe, mitverursacht wurden, wird die Haftung von advance entsprechend gemindert oder ausgeschlossen.

(6) Soweit die Haftung von advance ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 12 Höhere Gewalt

(1) advance ist von der Leistungspflicht befreit, soweit und solange die Leistungserbringung durch Ereignisse höherer Gewalt verhindert oder wesentlich erschwert wird (z. B. Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg, behördliche Anordnungen, großflächige Strom- oder Internetausfälle, von advance nicht zu vertretende Ausfälle wesentlicher Plattformen Dritter).

(2) advance teilt dem Kunden ein solches Ereignis unverzüglich mit. Für die Dauer des Ereignisses ruhen die gegenseitigen Hauptleistungspflichten. Dauert das Ereignis länger als 4 Wochen an, sind beide Parteien berechtigt, den betroffenen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen; bereits erbrachte Leistungen sind anteilig zu vergüten.

§ 13 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie nur für Zwecke der Vertragsdurchführung. Dies gilt insbesondere für Zugangsdaten, Konfigurationen und Geschäftsgeheimnisse. Die Pflicht gilt für die Dauer des Vertrags und 5 Jahre darüber hinaus.

(2) Soweit advance im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO, der Bestandteil des Vertragsverhältnisses ist. Der Kunde ist Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO und trägt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der von ihm veranlassten Datenverarbeitungen.

§ 14 Referenznennung

advance ist berechtigt, den Namen und das Logo des Kunden sowie die Art der erbrachten Leistungen zu Referenzzwecken (z. B. auf der Website, in Präsentationen und Angeboten) zu nennen, sofern der Kunde dem nicht in Textform widerspricht. Eine darüber hinausgehende inhaltliche Fallbeschreibung bedarf der vorherigen Zustimmung des Kunden in Textform.

§ 15 Drittplattformen und Bevollmächtigung

(1) Für Einrichtung und Betrieb von Werbe-, Analyse- und sonstigen Plattformkonten Dritter (z. B. Google, Meta) gelten ergänzend deren Allgemeine Geschäftsbedingungen, Datenschutz- und Nutzungsbedingungen, die der Kunde anerkennt.

(2) Beauftragt der Kunde advance mit Einrichtung oder Verwaltung solcher Konten, bevollmächtigt er advance, die im Rahmen dieses Vorgangs erforderlichen Erklärungen gegenüber dem jeweiligen Anbieter in seinem Namen abzugeben. advance stellt dem Kunden die betreffenden Bedingungen auf Anfrage zur Verfügung und übernimmt keine Haftung für deren Inhalte und rechtliche Wirkungen.

(3) Ändert ein Anbieter seine Preise, Richtlinien oder den Leistungsumfang, ist advance berechtigt, diese Änderungen weiterzugeben, sofern sie auf den Bezugsbedingungen des Anbieters beruhen. advance informiert den Kunden mit angemessener Vorlaufzeit.

§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Anwendbares Recht. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Gerichtsstand. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz von advance in Heilbronn. advance ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

(3) Textform. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Textformerfordernisses. Vorrangige Individualabreden (§ 305b BGB) bleiben unberührt.

(4) Änderung dieser AGB. advance ist berechtigt, diese AGB zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies zur Anpassung an geänderte gesetzliche oder technische Rahmenbedingungen oder zur Schließung von Regelungslücken erforderlich ist. Änderungen der Hauptleistungspflichten, der Vergütung oder der Vertragslaufzeit sind hiervon ausgenommen und bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. advance kündigt Änderungen mindestens 6 Wochen vor Wirksamwerden in Textform an. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von 6 Wochen ab Zugang, gelten die geänderten AGB als angenommen; hierauf weist advance in der Mitteilung ausdrücklich hin. Bei fristgerechtem Widerspruch gilt der bisherige Inhalt fort.

(5) Abtretung. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis nur mit vorheriger Zustimmung von advance in Textform auf Dritte übertragen. advance ist berechtigt, Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten.

(6) Streitbeilegung. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung bereit (https://ec.europa.eu/consumers/odr/). advance ist nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, da diese AGB ausschließlich im B2B-Bereich Anwendung finden.

(7) Salvatorische Klausel. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.